Wichtiger Hinweis!
Beratungsbefugnis:
Eine Vertretung durch den Lohnsteuerhilfeverein Mittelrhein e.V. ist nur möglich bei:
- Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen (§22 Nr. 1a EStG) oder Einkünften aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG)
- Einnahmen aus anderen Einkunftsarten, die insgesamt die Höhe von € 13 000.- für Ledige oder
€ 26 000.- für Verheiratete nicht übersteigen. - wenn keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit erzielt oder keine umsatzsteuerpflichtige Umsätze (z.B. aus der Vermietung von Ferienwohnungen oder separaten Garagen) vorliegen. - Es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12 oder 26 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei (§ 3 Nr. 12: Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen für ehrenamtliche Tätigkeit; § 3 Nr. 26: Aufwandsentschädigung bis € 2.400,- für eine Tätigkeit als Ausbilder, Erzieher, Betreuer im Auftrag einer öffentlich- rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft).
Die Beratungsbefugnis erstreckt sich nur auf die Hilfestellung bei der Einkommensteuererklärung und ihrer Zusatzsteuern. Soweit zulässig, sind wir auch zur Hilfeleistung bei Eigenheimzulage oder Investitionszulage nach den Paragraphen 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienlastenausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes berechtigt.
ÖFFNUNGSZEITEN
Bitte beachten Sie:
eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich. Dies gilt auch für die Abgabe von Unterlagen.
Unter Aktuelles finden Sie wichtige Hinweise zu unseren Büroabläufen.
Aus Kapazitätsgründen können wir zurzeit bis auf weiteres keine neuen Mitglieder aufnehmen.