Steuertipps für Schüler- und Studenten
Viele Schüler und Studenten gehen in den Ferien bzw. Semesterferien einer Berufstätigkeit nach. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehen häufig Fragen hinsichtlich der Höhe der Abgaben. Wird ein Ferienjob nur kurzfristig ausgeübt (das bedeutet, er ist von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr vereinbart und wird nicht berufsmäßig ausgeübt), bleibt er unabhängig von der Höhe des Verdienstes komplett sozialabgabenfrei, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL. Der besondere Vorteil einer kurzfristigen Beschäftigung liegt folglich darin, dass weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber Sozialabgaben zahlen muss.
Wird eine solche kurzfristige Tätigkeit an maximal 18 zusammenhängenden Arbeitstagen ausgeübt und verdient der Schüler/Student täglich im Durchschnitt nicht mehr als 62 Euro (und max. 12 Euro pro Stunde), kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25% übernehmen. Tut er dies, fallen für den Schüler/Studenten weder Sozialabgaben noch Steuern an, eine Einkommensteuererklärung im Folgejahr erübrigt sich.
Für Schüler und Studenten, die das ganze Jahr über arbeiten und die monatlich nicht mehr als 400 Euro verdienen, gelten die üblichen Regelungen für Mini-Jobber. Der (gewerbliche) Arbeitgeber übernimmt in diesem Fall pauschale Renten- (15%) und Krankenversicherungsbeiträge (13%) sowie Steuern (2%), somit zusammen 30% Abgaben. Damit ist alles abgegolten.
Schüler und Studenten können mit einem Minijob bereits Zeiten für die Rentenversicherung und einen eigenen Anspruch auf Riesterförderung erwerben. Um diese Vorteile in Anspruch nehmen zu können, müssen sie auf die Rentenversicherungsfreiheit
verzichten. Bei einem Monatsverdienst von zum Beispiel 400 Euro werden dafür 19,60 Euro einbehalten.
Außer bei kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen müssen Schüler/Studenten beim Einwohnermeldeamt/Bürgeramt eine Lohnsteuerkarte beantragen und dem Arbeitgeber vorlegen. Für Studenten, die keiner weiteren Beschäftigung nachgehen, dürfte dies kein Problem darstellen.
In der Steuerklasse I bleibt dann ein Monatsverdienst von bis zu 889 Euro steuerfrei. Bei einem höheren Monatsverdienst muss der Arbeitgeber Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen.
Verdient der Schüler/Student im gesamten Jahr nicht mehr als zirka 11.000 Euro (Grundfreibetrag: 8.004 Euro (ab 1.1.2010), Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro, Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 920 Euro plus eine vom Arbeitslohn abhängige Vorsorgepauschale) werden ihm die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltenen und ans Finanzamt abgeführten Steuern auf Antrag bei der Einkommensteuererklärung im Folgejahr in voller Höhe erstattet.
Um die Kindergeldzahlungen der Eltern nicht zu gefährden, dürfen die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge der volljährigen Auszubildenden insgesamt nicht mehr als 8.004 Euro (ab 1.1.2010) im Jahr betragen.
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Beratungstermine nur nach telefonischer Vereinbarung. In der ersten Jahreshälfte sind Beratungstermine auch ab 9 Uhr möglich.

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