Vereinsmitglieder haben Anspruch auf ganzjährige und umfassende steuerliche Beratung.

Dabei erstellen wir im Rahmen unserer Beratungsbefugnis (s.u.) die komplette Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern oder Rentnern, sowie Kindergeldanträge und sämtliche Anträge nach dem Eigenheimzulagengesetz (mehr dazu unter Leistungen).

Wir freuen uns darauf, auch Sie bald in unserem Verein als neues Mitglied begrüßen zu dürfen.

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So werden Sie Mitglied

Neue Mitglieder nehmen wir in der Zeit vom 01.07. bis 31.10. des Kalenderjahres auf.

Unseren Fragebogen zur Aufnahme können Sie dann als PDF herunterladen. Bitte füllen Sie diesen aus und senden Sie uns diesen per Post an:
Lohnsteuerhilfe Mittelrhein e.V.
Vorgebirgsstr. 37
53119 Bonn
Oder per Fax an: 0228 / 65 45 61

Alternativ können Sie den Fragebogen auch bei uns anfordern. Bitte senden Sie uns eine E-Mail mit dem Betreff "Fragebogen" oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0228 / 65 45 59 an.

Sobald geklärt ist, ob Beratungsbefugnis besteht, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.

Download Fragebogen siehe Seite 1.

Wichtiger Hinweis!

Beratungsbefugnis:

Eine Vertretung durch den Lohnsteuerhilfeverein Mittelrhein e.V. ist nur möglich bei:

  • Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen (§22 Nr. 1a EStG) oder Einkünften aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG)
  • Einnahmen aus anderen Einkunftsarten, die insgesamt die Höhe von € 13 000.- für Ledige oder
    € 26 000.- für Verheiratete nicht übersteigen.
  • wenn keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit erzielt oder keine umsatzsteuerpflichtige Umsätze (z.B. aus der Vermietung von Ferienwohnungen oder separaten Garagen) vorliegen. - Es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12 oder 26 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei (§ 3 Nr. 12: Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen für ehrenamtliche Tätigkeit; § 3 Nr. 26: Aufwandsentschädigung bis € 2.400,- für eine Tätigkeit als Ausbilder, Erzieher, Betreuer im Auftrag einer öffentlich- rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft).

Die Beratungsbefugnis erstreckt sich nur auf die Hilfestellung bei der Einkommensteuererklärung und ihrer Zusatzsteuern. Soweit zulässig, sind wir auch zur Hilfeleistung bei Eigenheimzulage oder Investitionszulage nach den Paragraphen 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienlastenausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes berechtigt.

ÖFFNUNGSZEITEN

Bitte beachten Sie:

eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich. Dies gilt auch für die Abgabe von Unterlagen.

Unter Aktuelles finden Sie wichtige Hinweise zu unseren Büroabläufen.

Aus Kapazitätsgründen können wir zurzeit bis auf weiteres keine neuen Mitglieder aufnehmen.

Unser Büro bleibt in der Zeit vom 23.12.2023 bis einschließlich 09.01.2024 geschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Zertifiziert nach DIN 77700
Mitglied im BVL -
Bundesverband
Lohnsteuerhilfevereine e.V.