Vereinsmitglieder haben Anspruch auf ganzjährige und umfassende steuerliche Beratung.Dabei erstellen wir im Rahmen unserer Beratungsbefugnis (s.u.) die komplette Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern oder Rentnern, sowie Kindergeldanträge und sämtliche Anträge nach dem Eigenheimzulagengesetz (mehr dazu unter Leistungen). |
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So werden Sie MitgliedUnseren Mitgliedsantrag können Sie als PDF herunterladen. Bitte füllen Sie den Antrag aus und senden uns diesen per Post an: Alternativ können Sie den Mitgliedsantrag auch bei uns anfordern. Bitte senden Sie uns eine E-Mail mit dem Betreff "Mitgliedsantrag" oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0228 / 65 45 59 an. Download Mitgliedsantrag siehe Seite 1. |
Wichtiger Hinweis!
Beratungsbefugnis:
Eine Vertretung durch den Lohnsteuerhilfeverein Mittelrhein e.V. ist nur möglich bei:
- Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen (§22 Nr. 1a EStG) oder Einkünften aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG)
- Einnahmen aus anderen Einkunftsarten, die insgesamt die Höhe von € 13 000.- für Ledige oder
€ 26 000.- für Verheiratete nicht übersteigen. - wenn keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12 oder 26 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei (§ 3 Nr. 12: Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen für ehrenamtliche Tätigkeit; § 3 Nr. 26: Aufwandsentschädigung bis € 2.100,- für eine Tätigkeit als Ausbilder, Erzieher, Betreuer im Auftrag einer öffentlich- rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft).
Die Beratungsbefugnis erstreckt sich nur auf die Hilfestellung bei der Einkommensteuererklärung und ihrer Zusatzsteuern. Soweit zulässig, sind wir auch zur Hilfeleistung bei Eigenheimzulage oder Investitionszulage nach den Paragraphen 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienlastenausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes berechtigt.
ÖFFNUNGSZEITEN
Montag bis Freitag
10.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Beratungstermine nur nach telefonischer Vereinbarung. In der ersten Jahreshälfte sind Beratungstermine auch ab 9 Uhr möglich.
Bitte beachten Sie:
An Weiberfastnacht, 16.2.2012,
und Rosenmontag, 20.2.2012,
bleibt unser Büro geschlossen.



Zertifiziert nach DIN 77700