Geschickter Lohnsteuerklassenwechsel kann Elterngeld erhöhen

Ehegatten dürfen nach dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen in eine steuerlich „ungünstige“ Steuerklassenkombination wechseln, um anschließend mehr Elterngeld zu erhalten.

Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, können zwischen folgenden Kombinationen der Lohnsteuerklassen wählen:

             oder

Steuerlich ist es günstiger, wenn der besser verdienende Partner die Steuerklasse III
wählt. Ist das Einkommen beider Ehegatten etwa gleich, empfiehlt sich für beide jeweils die Steuerklasse IV.

Die Regeln beim Elterngeld

Hintergrund für den Streit ist die Vorschrift, dass sich die Höhe des Elterngelds nach dem in den letzten 12 Monaten durchschnittlich erzielten Nettoeinkommen richtet und 67% hiervon beträgt, höchstens 1.800 EUR und mindestens 300 EUR im Monat (§ 2 Abs. 1 und Abs. 7 BEEG).

Jetzt entschied das LSG Nordrhein-Westfalen in zwei Urteilen, dass Ehegatten vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln dürfen, um das Nettoeinkommen - und damit das spätere Elterngeld - zu erhöhen. Damit bestätigt das LSG die Einschätzung der Sozialgerichte Augsburg und Dortmund. Ein solcher Schritt sei eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit und könne den Eltern nicht als Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Hätte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

Folglich kann auch der schlechter verdienende Elternteil in die Steuerklasse III wechseln, um seinen Nettolohn zu erhöhen. Allerdings muss der andere Partner dann Einbußen beim Netto-Einkommen hinnehmen - aber nur vorübergehend. Die spätere Steuererklärung führt zu einer entsprechenden Erstattung und gleicht den vorherigen Nachteil aus.

Achtung: Eine rückwirkende Änderung der Steuerklassen ist nicht möglich. Zukünftige Eltern sollten sich also frühzeitig um eine Änderung der Lohnsteuerkarten bemühen.

Zu beachten: Die Urteile sind nicht rechtskräftig, denn das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Ob diese positive Rechtsprechung vom Bundessozialgericht bestätigt wird, ist allerdings ungewiss.

Sollte der Steuerklassenwechsel bei der Festsetzung des Elterngeldes mit Hinweis auf die bisherige Verwaltungsanweisung nicht berücksichtigt werden, können die Eltern mit dem Hinweis auf das Verfahren beim Bundessozialgericht Widerspruch einlegen. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch die Behörde ist Klage beim Sozialgericht
zu erheben.

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